Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsdauer und Kündigung
a) Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit, während dieser Zeit kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
b) Nach Ablauf der Probezeit gilt der Vertrag als unbefristet abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Quartal, sofern er nicht 6 Wochen vor Ablauf von einem der Vertragspartner zum jeweiligen Quartalsende gekündigt wird.
c) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Kündigungsempfänger maßgebend.

§ 2 Art und Umfang der Leistung
Grundlage der Leistung ist ein Leistungsverzeichnis bzw. das diesem Vertrag zugrundeliegende Angebot. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fachgerecht und gewissenhaft sowie unter Beachtung neuzeitlicher Erkenntnisse und der technischen Fortentwicklung durchzuführen, um zum Werterhalt beizutragen.

§ 3 Änderung / Erweiterung der Leistungen
Änderungen in der Leistungsbeschreibung (siehe § 2) bedürfen der Schriftform und gelten als Ergänzung zum Reinigungsvertrag. Sonderreinigung, z.B. Teppichshampoonierung, Reinigung nach Bau- und Malerarbeiten oder ähnliches Arbeiten: Sollten derartige Arbeiten anfallen, so bedarf deren Vergütung einer gesonderten Vereinbarung. Vertraglich vereinbarte Reinigungstage (Reinigungshäufigkeit), die durch vom Auftraggeber zu verantwortende Vorkommnisse (z.B. Betriebsschließung zwischen den Feiertagen) ausfallen, werden anteilig zur Monatspauschale gutgeschrieben.

§ 4 Reinigungspersonal
a) Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, zuverlässiges Personal einzusetzen und dieses durch Führungskräfte zu überwachen. Er bestätigt außerdem, dass mit den von ihm gestellten Arbeitskräften Arbeitsverträge gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen sind. Diese Arbeitskräfte werden als Erfüllungshilfen im Sinne des dienstvertraglichen Einsatzes beschäftigt; es liegt keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor. Anweisungen an das eingesetzte Personal werden vom zuständigen Objektleiter bzw. dem Vorarbeiter gegeben. Arbeitsrechtliche Belange zwischen dem Auftragnehmer und dem eingesetzten Personal regeln die Lohn- und Rahmentarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk, sowie die einschlägigen Vorschriften der BG-Bau.
b) Es ist dem Reinigungspersonal ausdrücklich untersagt, Einblicke in Schriftstücke, Akten, Hefter usw. zu nehmen, sowie Schränke, Schreibtische und sonstige Behältnisse zu öffnen und Telefongespräche von Apparaten des Auftraggebers zu führen oder Computereinrichtungen zu bedienen.
c) Es ist dem Reinigungspersonal weiter untersagt, irgendwelche Personen, die nicht vom Auftragnehmer eingesetzt sind, zur Arbeitsstelle mitzunehmen, das gilt auch für Kinder.
d) Sollte es trotz der Anweisung gem. § 4 Abs. b und c zu Zuwiderhandlungen kommen, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, das betreffende Personal umgehend auszutauschen. Das einigungspersonal ist vom Auftragnehmer angewiesen, Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich beim Auftraggeber oder bei einer von ihm bezeichneten Stelle abzugeben. Sollte unserem Personal Diebstahl angelastet werden, ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
e) Das Personal ist zum Inkasso nicht berechtigt.

§ 5 Reinigungsmaterial und Geräte
a) Die für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Maschinen, Geräte, Reinigungs- und Pflegemittel stellt der Auftragnehmer.
b) Das zur Reinigung notwendige warme und kalte Wasser, den Strom sowie geeignete und verschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt des Personals und zur Aufbewahrung von Material, Maschinen und Geräten stellt der Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung. Hierbei hat der Auftragnehmer auf einen sparsamen Verbrauch von Strom und Wasser zu achten und sein eingesetztes Personal dementsprechend zu schulen.

§ 6 Reinigungszeit
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Reinigungsarbeiten zeitlich so durchzuführen, dass der Betrieb des Auftraggebers soweit wie möglich nicht behindert wird. Bei Überschneidungen der Arbeitsfelder sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer einvernehmliche Regelungen für die betreffenden Bereiche zu treffen.

§ 7 Auftragserfüllung / Gewährleistung
a) Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich Einwendungen erhebt. Die Bestätigungen der ordnungsgemäßen Ausführung von Sonderreinigungen werden durch Abnahmescheine geregelt.
b) Weisen die Reinigungsarbeiten Mängel auf und ist unverzüglich reklamiert worden, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet.Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind zeitnah vom Auftraggeber dem Auftragnehmer bekannt zu geben.

§ 8 Zahlung
a) Die Vergütung ist ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
b) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist von mehr als zwei Wochen ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Mahnung ab Fälligkeit Verzugszinsen von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
verlangen.
c) Nach erfolgloser 2. Mahnung wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

§ 9 Preisänderungen
a) Ändern sich die Löhne bzw. die Lohnnebenkosten auf Grund von Änderungen in den Lohn- und Rahmentarifverträgen für das Gebäudereinigerhandwerk oder ändern sich die gesetzlichen Lohnnebenkosten auf Grund von neuen Bestimmungen der Krankenkassen oder der Bundesregierung, so sind die vertraglich vereinbarten Preise zu dem jeweiligen Stichtag gemäß der jeweiligen geltenden Lohngleitklausel anzupassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber rechtzeitig, mindestens jedoch vier Wochen vorher, schriftlich von einer derartigen Änderung zu unterrichten.
b) Sollte der Auftraggeber mit der Preisanpassung nicht einverstanden sein, so ist er unbeschadet der Regelung gemäß Ziffer 4 des Reinigungsvertrages (Laufzeit) berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer
Frist von 6 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

§ 10 Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet für Personen- und Sachschäden, die nachweislich durch ihn oder sein Personal bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben schuldhaft verursacht werden. Für Schäden, die den Auftragnehmer nicht innerhalb von drei Arbeitstagen vom Auftraggeber schriftlich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
b) Der Auftragnehmer erklärt, eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen abgeschlossen zu haben:
2.000.000,00 € bei Personenschäden
2.000.000,00 € bei Sach- und Vermögensschäden
100.000,00 € bei Schlüsselverlustschäden
2.000.000,00 € bei Umweltschäden
Die Haftung ist aus sämtlichen in Betracht kommenden Rechtsgründen aus Umfang und Höhe der vom Auftragnehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung auf vorstehende genannte Summen beschränkt. Der entsprechende Versicherungsschein kann auf Wunsch vom Auftraggeber eingesehen werden.
c) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu unterweisen.

§ 11 Verschiedenes
a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, weder unmittelbar noch mittelbar selbst oder durch Dritte, Arbeitskräfte gegenseitig abzuwerben oder abwerben zu lassen.
b) Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, so bleibt der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, die nach diesem Vertrag zu erbringenden Reinigungsarbeiten durchzuführen, während der Auftraggeber die ihm nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. Daneben bleibt es den Vertragspartnern unbenommen, ein Ruhen des Reinigungsvertrages für die Dauer des Streiks zu vereinbaren.
c) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages aus zwingenden gesetzlichen Gründen unwirksam sein sollte, berührt dies nicht die Gültigkeit des gesamten Vertrages. Eine derartige unwirksame Bestimmung ist durch die gesetzlich zulässige, ihrem wirtschaftlichen Zweck entsprechende Bestimmung zu ersetzen.
d) Mündliche, telefonische oder mit Vertretern des Auftragnehmers getroffene Abreden des Aufraggebers werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer wirksam.

§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Parteien ist München.